Projiziertes Cupra Logo defekt: Logo Projektion im Born plötzlich Splitter

  • Denn man braucht dazu mindestens ein schriftliches Mangelanerkenntnis durch Cupra Deutschland in Weiterstadt

    Nein, ich habe keine Geschäftsbeziehung zu diesen Heinis. Der Kaufvertrag ist mit einem Händler geschlossen. Es genügt, den Mangel dort nachweisbar anzuzeigen. Der Händler hat die Nacherfüllung zu leisten. Es ist für den Kunden irrelevant, was der Händler im nächsten Schritt mit dem Fahrzeughersteller abrechnet.

    Für gescheites Autofahren:
    Skoda Superb 2.0 TDI, 130 kW, 60 l (reicht locker für 1.200 km im E-Auto-Schleichmodus), MJ 2015


    Mittelstreckenschleicher:
    CUPRA Born, 150 kW, 58 kWh, MJ 2023
    Wallbox: openWB series 2, 22 kW

  • "Der Kaufvertrag ist mit einem Händler geschlossen."


    aber nur bei Lagerfahrzeugen oder Gebrauchten.

    Beim Neuwagen ist dank Agenturmodell der Händler nur Vermittler und CUPRA Deutschland der Vertragspartner.

    Cupra Born 58, Bestellt 10.21, Abholung 02.22


    Für den optimisten ist das glas halb voll, für den pessimisten halb leer, für den ingenieur doppelt so groß wie's sein müsste.

  • Diese Kettengewährleistung ist rechtlich umstritten bzw. existiert nur in der Fiktion der Verbraucherschützer. Demnach hätte man ja vollumfänglichen Schutz für weitere 2 Jahre auf alle(!) Komponenten und das Fahrzeug wurde ggf. eine ewige Gewährleistung haben.

    Das hat ja keiner behauptet. Es ging darum, das es auf eine ausgeführte Repartur durch die Werkstatt 2 Jahre Gewährleistung gibt. Egal, ob das eine kostenlose Sache während der Garantie des Autos war oder ob Du dafür bezahlt hast.


    D.h. wenn die Projektion auf Garantie getauscht wurde und geht innerhalb 2 Jahre nach diesem Tausch wieder kaputt, dann muss die Werkstatt darauch Gewährleistung geben. Und das ist keine Finktion von Verbraucherschützer, das ist Gesetz.


    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html "Neubeginn der Verjährung"

  • Meiner Meinung nach beginnt die zweijährige Gewährleistung bei einem Teiletausch auf Gewährleistung für das getauschte Teil von neuem.

    Nein, normalerweise nicht. Eine Nachbesserung begründet keinen neuen bzw. verlängerten Anspruch.

    Bevor Du jetzt behauptest, es wäre doch anders behauptet worden: Hier Deine Aussage und dein Zitat, auf das Du geantwortet hat.


  • IMHO ist das bei einer auf Garantie oder aus Kulanz erbrachten Leistung eben genau nicht der Fall, sondern nur, wenn im Rahmen der Sachmängelhaftung eine Nachbesserung durchgeführt wurde. Den offensichtlichen Fall einer bezahlten Reparatur mal außen vor gelassen. Deswegen sollte man bei einer Reparatur i.d.R. auf Nachbesserung im Rahmen der Sachmängelhaftung bestehen, zumindest im ersten Jahr, im zweiten könnte es schwieriger werden, und nicht auf eine Garantieleistung, weil dann die gesetzlichen Folgen nicht greifen.


    Wenn im Rahmen der Sachmängelhaftung eine Nachbesserung erfolgt, dann beginnt für dieses Teil nach überwiegender Rechtsprechung die Sachmängelhaftung erneut zu laufen. Hier also für die Projektionseinheit, nicht für das gesamte KFZ.

    Cupra Born 59kWh 170kW, Quasar Grey, 19" GJR auf Typhoon Black/Copper, Privacy Glass, BelowZero Pack, Cargo Pack, DCC, BeatsAudio, Tech M Pack, PilotXL Plus Pack - bestellt am 08.02.2024

  • Das hat ja keiner behauptet. Es ging darum, das es auf eine ausgeführte Repartur durch die Werkstatt 2 Jahre Gewährleistung gibt. Egal, ob das eine kostenlose Sache während der Garantie des Autos war oder ob Du dafür bezahlt hast.


    D.h. wenn die Projektion auf Garantie getauscht wurde und geht innerhalb 2 Jahre nach diesem Tausch wieder kaputt, dann muss die Werkstatt darauch Gewährleistung geben. Und das ist keine Finktion von Verbraucherschützer, das ist Gesetz.


    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html "Neubeginn der Verjährung"

    So eindeutig ist die Gesetzeslage nicht. Das wird auch von Verbrucherschützern bemängelt, dass es nicht ausdrücklich ist und man es daher ggf. einklagen muss. Die Kettengewährleistung (auf das ganze Fahrzeug) ist jedenfalls eine Fiktion (bitte genau lesen).

    Eine Gewährleistung auf eine reparierte Baugruppe unterliegt zwar theoretisch einer Verlängerung der Gewährleistung, aber nur wenn es nachweisbar(!) eine Gewährleistungsreparatur war. In der Praxis wird das ohne Rechtsschutz schnell sehr schwierig.

    Wenn man bezahlt ist das klar, dann war es eine Dienstleistung mit einer eigenen Gewährleistung.

    Eine Kulanz- oder Garantieleistung bewirkt jedenfalls keine Gewährleistungsverlängerung. Das kann man nun wirklich nachlesen.


    Gerne lasse ich mir konkrete Beispiele nennen, wo eine Gewährleistungsverlängerung problemlos geklappt hat. Oft ist eine weitere Nachbesserung am selben Teil außerhalb der ursprünglichen 2 Jahre dann faktisch nur eine Kulanz ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht...


    Wenn also jemand fragt, ober er sich auf eine Gewährleistungsverlängerung verlassen kann, dann sollte man sehr vorsichtig mit irgendwelchen Zusagen sein. Ohne Rechtsschutz kann das sehr wackelig sein und das sollte der Fragende auch erfahren.


    Und ja, ich habe mich in meiner ersten Antwort nicht korrekt ausgedrückt, weil ich nicht zwischen Theorie und Praxis differenziert habe.

    "Eine Reparatur bewirkt in der Praxis meist keine wirksame Verlängerung der Gewährleistung" wäre richtig gewesen. Und natürlich der Hinweis, dass ein schriftliche Anerkenntnis erforderlich wäre. Hatte ich tatsächlich wieder vergessen, als ich das schrieb.

    Viele Grüße, Stephen

    Ein Pfälzer in Bayern


    Cupra Born 58kWh EZ 12/22

    3 Mal editiert, zuletzt von AuroraBlue ()

  • Nein, ich habe keine Geschäftsbeziehung zu diesen Heinis. Der Kaufvertrag ist mit einem Händler geschlossen. Es genügt, den Mangel dort nachweisbar anzuzeigen. Der Händler hat die Nacherfüllung zu leisten. Es ist für den Kunden irrelevant, was der Händler im nächsten Schritt mit dem Fahrzeughersteller abrechnet.

    Sorry, dass ich die Gebrauchtwagenkäufer ignoriert habe.

    Aber auch bei deinem Händler wirst du ohne Anerkenntnis (siehe §212 BGB) im Zweifel nichts erreichen. Eine Reparatur kann auch aus Kulanz oder über die Garantie erfolgen und dann hast du kein Anerkenntnis und damit keine weitere Gewährleistung.

    Der Rest ist der Rechtsweg, wo du konkludentes Handeln nachweisen musst. Klappt in der Regel nicht, außer die Reparatur war ungewöhnlich teuer. Das macht keiner ohne dass er muss.

    Viele Grüße, Stephen

    Ein Pfälzer in Bayern


    Cupra Born 58kWh EZ 12/22

    Einmal editiert, zuletzt von AuroraBlue ()

  • An unserem Born sind die Folien beidseitig auch schon längers kaputt.

    Deswegen fahre ich aber nicht in die Werkstatt, das wird beim 1. Service (09.2025) geregelt, schliesslich ist ja Garantie drauf.

    Sieht zwar unschön aus, aber sei's drum, extra in die Werkstatt damit, nein danke.

    Am 19.10.2022 bestellt;

    Born 58 kWH 170 kW (231PS), Aurora Blue / Sportschalensitze Dinamica Aurora Blue / Alufelgen 7.5J x 19" TYPHOON" 31/1, Wärmepumpe, Tech M / Pilot L / Beats Audio Sound System / Advance Pack

  • Wenn im Rahmen der Sachmängelhaftung eine Nachbesserung erfolgt, dann beginnt für dieses Teil nach überwiegender Rechtsprechung die Sachmängelhaftung erneut zu laufen. Hier also für die Projektionseinheit, nicht für das gesamte KFZ.

    Was ich noch nicht weiß, wie es beim Gebrauchtwagen mit auf 1 Jahr verkürzter Gewährleistung ist. Besteht auf die Nacherfüllung dann 1 Jahr oder 2 Jahre Gewährleistung.


    Gewährleistung, aber nur wenn es nachweisbar(!) eine Gewährleistungsreparatur war

    Wenn man den Sachmangel per Einwurfeinschreiben beim Händler anzeigt und daraufhin ein Werststatttermin organisiert wird, dann ist das eine Nacherfüllung.

    Für gescheites Autofahren:
    Skoda Superb 2.0 TDI, 130 kW, 60 l (reicht locker für 1.200 km im E-Auto-Schleichmodus), MJ 2015


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    CUPRA Born, 150 kW, 58 kWh, MJ 2023
    Wallbox: openWB series 2, 22 kW

  • Wenn man den Sachmangel per Einwurfeinschreiben beim Händler anzeigt und daraufhin ein Werststatttermin organisiert wird, dann ist das eine Nacherfüllung.

    Nein. Das ist dann nur eine Aufforderung von deiner Seite, es als Sachmangel anzuerkennen. Die Anerkennung ist ein aktiver Schritt des Vertragspartners. Er kann es dir sogar reparieren und dann mitteilen, das dies trotzdem kein Fall von Nacherfüllung war. Dann hast du keinerlei Rechte, außer vor Gericht zu gehen. Dann musst du beweisen, dass es keine Kulanz- oder Garantieleistung war und dass in dem Rahmen der Gesamtumstände es ein konkludentes Handeln war.

    Viel Spaß dabei. Ich hoffe du hast eine gute Rechtsschutzversicherung und viel Zeit.


    Ganz erhrlich: Es ist im Zweifel wesentlich aussichtsreicher, auf eine Kulanzregelung seitens Cupra/VW zu pochen, da diese wissen, dass auch neue Projektionseinheiten wieder in kurzer Zeit defekt gehen und der Konstruktionsfehler offenbar noch immer nicht behoben wurde.
    Solange der Händler bzw. die Werkstatt das Teil immer wieder tauscht, ist es irgendwie ja auch egal, auf welcher rechtlichen Basis.

    Viele Grüße, Stephen

    Ein Pfälzer in Bayern


    Cupra Born 58kWh EZ 12/22