Hi,
ich habe am 14.04.2023 eine Anfrage an die Bundesnetzagentur gestellt und heute eine Antwort bekommen.
Die Frage war, ob man eine MOBILE 22kw Wallbox immer anmelden muss, bevor man sie nutzt.
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr X,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 14.04.2023 an den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur. Auf Grund der Vielzahl der eingehenden Anfragen und Beschwerden ist mir erst heute eine Beantwortung Ihres Schreibens möglich. Ich bitte Sie höflich, die Verzögerung zu entschuldigen.
Die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte - soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist - und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind immer dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 Niederspannungsanschlussverordnung mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern - wie in Ihrem Fall - die Bemessungsleistung 22 Kilowatt beträgt. Der Anschluss eines Elektrofahrzeuges an eine dreiphasige Steckdose ist damit zustimmungspflichtig, aber eben nur einmalig vor dem ersten Ladevorgang.
Eine mobile Ladestation mit einer Summen-Bemessungsleistung von 22 Kilowatt bedarf einmalig vor dem ersten Ladevorgang der Zustimmung des Netzbetreibers, nicht aber bei jeder erneuten Nutzung am gleichen Netzanschluss. Wenn Ihre mobile Ladestation an einem anderen Netzanschluss erstmalig in Betrieb genommen wird, dann bedarf es dort erneut einer Zustimmung des jeweiligen Netzbetreibers vor Inbetriebnahme. Eine Anmeldepflicht würde eine mobile Nutzung aus meiner Sicht nicht unmöglich machen, wäre aber natürlich mit entsprechenden Aufwand verbunden.
Die Mitteilungs- und Zustimmungspflicht für Ladeeinrichtungen gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung ist notwendig, um die Entnahmeleistung der Verbraucher erfassen zu können. In der Mittelspannung sind alle Kunden mit einer Leistungsmessung ausgestattet, so dass die elektrische Belastung direkt erfasst wird und
nicht durch die Meldung von Verbrauchsgeräten ermittelt werden muss. Der Netzbetreiber muss über wesentliche, angeschlossene Verbrauchsgeräte informiert sein und bei höheren Entnahmeleistungen zustimmen, um das Niederspannungsnetz vor Überlastungen und damit vor Ausfällen zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Verbraucherservice Energie
Sprich, für den Verbraucher gilt, wenn er mal spontan wo laden will, erstmal die Wallbox einmalig schriftlich anmelden und genehmigen lassen. lol
So eine 2 Wochen Wartezeit an der Steckdose kann man im nächsten McDonalds doch locker überbrücken