Trotzdem muss hier unterschieden werden:
Garantie = Werbeversprechen des Herstellers zu seinen Bedingungen
Gewährleistung = gesetzliche Regelungen, die den Käufer zwei Jahre lang schützen sollen und vom Hersteller nur schwer umgangen werden können.
Bei der Garantie kann dann tatsächlich der oben beschriebene Ausschluss gelten. Das betrifft dann vor Allem die "Garantieverlängerung", m.M.n kann sich das aber sogar auf die 8 Jahre Garantie auf die Batterie auswirken. Cupra könnte behaupten, durch Anhängebetrieb erhöht sich der Verbrauch drastisch, so dass mehr Ladezyklen für die gleiche Zeit und km nötig sind und da die Batterie nicht nur durch das Lebensalter sondern auch durch die Ladezyklen leidet, eventuell auch durch die höhere Belastung im Betrieb, kann unter Berufung auf die Betriebsanleitung die Garantie ausgeschlossen sein.
Aber selbst die Gewährleistung kann eingeschränkt sein, wenn Cupra annimmt, dass der Anhängebetrieb oder auch nur die Montage der Anhängekuppung für den Reklamationsfall ursächlich ist.
Sicher betrifft das keinen kaputten Fensterheber oder das projizierte Cupralogo auf dem Boden, aber ein überhitzter Motor (durch höhere Belastung beim Anhänger ziehen), überhitzte Bremsen, ausgeschlagene Lager am Fahrwerk können durchaus als Resultat vom Anhängebetrieb angesehen werden.
Selbst bei Softwareproblemen ist Cupra nicht mehr der Ansprechpartner, wenn bei Montage der Anhängekupplung Änderungen an der Software vorgenommen wurden.