XVI. Rückgabe des Fahrzeuges
1. Nach Beendigung des Leasingvertrags ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und
allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft,
Ausweise) vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem
ausliefernden Händler zurückzugeben. Zum ausschließlichen Zweck der Fest-
stellung von Rückgabedatum, Kilometerstand und der Zusatzbewertung durch
Sachverständigengutachten wird eine Rückgabequittung gefertigt. Gibt der
Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der
Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu
ersetzen.
2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen
Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie
verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als
Schaden.
Über den Zustand wird bei Rückgabe ein Sachverständigengutachten eingeholt.