Im Leasingvertrag steht folgendes drin:
Nach Rückgabe des Fahrzeugs bei Beendigung des Leasingvertrags, muss das Fahrzeug in
einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand,
frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Entspricht das Fahrzeug bei
Rückgabe der beim Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit nicht diesem Zustand und ist
das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses
Minderwerts verpflichtet.
Könnte mir vorstellen, dass jemand dann argumentiert, dass die 50t km nicht dem gleichen "Erhaltungszustand" entsprechen, wie dem der "vertragsgemäßen Fahrleistung" von 20t km nach zwei Jahren.
(nur meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung).