Kostenlos an der Arbeit laden, ist eventuell Geldwerter Vorteil 😄. Da muss man etwas aufpassen. Das Finanzamt könnte da ein Auge drauf werfen.
Zitat:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.