Zitat:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Ah danke. Das war mir nicht bewusst, ich habe es oft gehört, das es Geldwerter Vorteil sei. Danke.