Alles anzeigenDas hängt vom Anbieter ab.
Seriös ist eine Vermittlung ausschließlich für das beantragte Jahr.
Mit eindeutigem Hinweis, dass man automatisch auch für das Folgejahr beantragt, fände ich auch noch okay.
Einige Anbieter verschweigen dies quasi komplett und führen es nur in den AGB auf.
Bei denen gibt es meist eine Kündigungsfrist, bis zu der man für das Folgejahr gekündigt haben muss.
Deswegen muss man eigentlich immer in die AGB schauen.
Hier z.B. der passende Paragraph aus der Instadrive AGB:
Hi,
ich habe dieses Jahr über Instadrive beantragt, bei mir steht in den AGB anderes drin. Meine AGB sind vom Januar 2025
§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag gilt jeweils für ein Verpflichtungsjahr. Verpflichtungsjahr ist das
Kalenderjahr, für das ein E-Fahrzeug gem. § 3 angemeldet wird. Der Vertrag verlängert
sich um ein Verpflichtungsjahr, wenn der Nutzer das bzw. die angemeldeten E-
Fahrzeuge für ein weiteres Jahr gem. § 4 bestätigt hat.
§ 4 Bestätigung von E-Fahrzeugen für Folgejahre
Die Registrierung eines bereits erstmalig nach § 3 angemeldeten E-Fahrzeugs für ein
weiteres Verpflichtungsjahr (“Bestätigung”) erfolgt entweder durch einen erneuten
Upload des Fahrzeugscheins oder durch ein in der THG-Service-Plattform vorgesehenes
Verfahren, mit dem der Nutzer bestätigt, dass sich bzgl. des jeweiligen E-Fahrzeugs
keine Änderungen ergeben haben. Der Nutzer kann zwischen diesen beiden Verfahren
zur Bestätigung frei wählen, sofern dies nicht durch gesetzliche oder sonstige
verpflichtende Vorgaben oder seitens INSTADRIVE vorgegeben wird. Die Bestätigung
eines E-Fahrzeugs ist bis 10. November des betreƯenden Verpflichtungsjahres möglich.