Bei der Garantie kann dann tatsächlich der oben beschriebene Ausschluss gelten. Das betrifft dann vor Allem die "Garantieverlängerung", m.M.n kann sich das aber sogar auf die 8 Jahre Garantie auf die Batterie auswirken. Cupra könnte behaupten, durch Anhängebetrieb erhöht sich der Verbrauch drastisch, so dass mehr Ladezyklen für die gleiche Zeit und km nötig sind und da die Batterie nicht nur durch das Lebensalter sondern auch durch die Ladezyklen leidet, eventuell auch durch die höhere Belastung im Betrieb, kann unter Berufung auf die Betriebsanleitung die Garantie ausgeschlossen sein.
Was hat denn der Heckträger mit der Batterie zu tun?
Wenn ich zwei Ricarda Lang auf die Rückbank packe und die Gesamtlast/Hinterachslast des Fahrzeuges einhalte, erlischt dann auch meine Garantie der Batterie?
Aber selbst die Gewährleistung kann eingeschränkt sein, wenn Cupra annimmt, dass der Anhängebetrieb oder auch nur die Montage der Anhängekuppung für den Reklamationsfall ursächlich ist.
Sicher betrifft das keinen kaputten Fensterheber oder das projizierte Cupralogo auf dem Boden, aber ein überhitzter Motor (durch höhere Belastung beim Anhänger ziehen), überhitzte Bremsen, ausgeschlagene Lager am Fahrwerk können durchaus als Resultat vom Anhängebetrieb angesehen werden.
Es geht hier nicht um den Anhängerbetrieb, sondern um den Heckträgerbetrieb.
Selbst bei Softwareproblemen ist Cupra nicht mehr der Ansprechpartner, wenn bei Montage der Anhängekupplung Änderungen an der Software vorgenommen wurden.
An der Software wird gar nichts geändert, denn die Funktion "Heckträgerbetrieb" ist in der Software bereits integriert.